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VG Berlin, 10.03.2016 - 7 L 97.16 V |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 6 Abs 3 AufenthG, § 19a AufenthG, § 29 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 30 Abs 1 AufenthG, § 32 AufenthG
Visum zum Familiennachzug zu den Eltern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus VG Berlin, 10.03.2016 - 7 L 97.16
Eine solche auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, und zwar nur dann, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 - zitiert nach juris; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81f). - BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89
Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen …
Auszug aus VG Berlin, 10.03.2016 - 7 L 97.16
Eine solche auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, und zwar nur dann, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 - zitiert nach juris; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81f). - OVG Berlin, 19.07.2000 - 8 SN 175.00
Auszug aus VG Berlin, 10.03.2016 - 7 L 97.16
Eine solche auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, und zwar nur dann, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301/89 - zitiert nach juris; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81f).